European@ccounting Center of Competence® 2. Besteuerung deutscher Immobilien in Spanien 2.1 Einleitung Eine Aussage, die sich bei Erstberatungsgesprächen regelmäßig wiederholt, lautet: „Das versteuere ich ja schon in Deutschland“. Damit rechtfertigt üblicherweise ein deutscher Spanien-Resident, warum er in der spanischen Einkommensteuererklä- rung keine Einkünfte aus deutschen Immobilien deklariert. Aufgrund der Häufigkeit dieses Dialogs, dessen Fortsetzung nur selten gute Stimmung erzeugt, legen wir im Folgenden die Grundlagen der Besteuerung von Auslandsimmobilien in Spanien dar. Denn im Fall eines Ausländers, der in Spanien lebt und Immobilien im Ausland sein eigen nennt, besteht vom Grundsatz her eine Deklarations- und auch Steuer- pflicht. Das gilt kurioserweise auch dann, wenn gar keine Mieteinnahmen erzielt werden. In Spanien wird eine Steuer eingehoben, die beispielsweise in Deutschland vollkom- men unbekannt ist: die Steuer auf angerechnetes Immobilieneinkommen, auch be- kannt als „Selbstnutzungssteuer“. Das Prinzip: Auf Grundlage des Katasterwertes wird für jede Immobilie im Eigentum oder Nießbrauch, die vom Steuerpflichtigen nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird, ein fiktiver Nutzwert ermittelt. Was für Nicht- residenten gilt, die ja ebenfalls für jede selbstgenutzte spanische Immobilie diese Steuer in Spanien abführen müssen, gilt auch für Residenten, unabhängig davon, wo die Immobilie steht. Nur der formelle Rahmen ist ein anderer: Nichtresidenten deklarieren mit dem Modelo 210, Residenten mit dem Modelo 100. Somit folgert: Da Spanien-Residenten für ihr Welteinkommen steuerpflichtig sind, werden Eigentümer von Auslandsimmobilien für dieselben in Spanien steuerpflich- tig, sei es aufgrund der Mieteinnahmen, sei es über den Weg des „zugerechneten Immobilieneinkommens“. Wie das im Detail funktioniert, erklären wir im Folgenden am Beispiel eines deut- schen Spanien-Residenten mit einer vermieteten Immobilie in Deutschland. 2.2 Doppelte Besteuerung und was davor schützt Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass man bei Einkünften im Ausland im Prin- zip zweimal Steuern bezahlen muss, da der Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden, ebenfalls seinen Anteil einfordert. Damit der Betroffene nicht doppelt zur Kasse gebeten wird, bestehen zwischen den meisten Staaten so genannte Doppel- besteuerungsabkommen (DBA). In ihnen werden einerseits Besteuerungsrechte eingeschränkt und andererseits Mechanismen festgelegt, die im Fall einer doppel- ten Steuerpflicht – wenn also beide Staaten ein uneingeschränktes Recht auf die Besteuerung haben – dafür sorgen, dass der Steuerpflichtige nicht effektiv zwei- mal Steuern bezahlen muss. 01-2019 Mandantendepesche Januar 2019 5